Zusammenfassungen der Paragraphen der
Tierschutz - Hunde - Verordnung
Eine kleine Klarstellung vorweg: Eine „Tierschutz-Hundeverordnung Baden-Württemberg“ als eigenständiges Gesetz gibt es nicht. Die Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) ist eine bundesweit geltende Verordnung, also auch in Baden-Württemberg verbindlich.
§ 1 TierSchHuV – Anwendungsbereich
Der § 1 legt fest, wann und für wen die Tierschutz-Hundeverordnung gilt. Sie betrifft grundsätzlich alle Personen, die Hunde halten, betreuen oder züchten. Dazu zählen private Halter, gewerbliche Hundehaltungen, Tierheime sowie Zuchtbetriebe.
Außerdem beschreibt der Paragraph, dass die Verordnung Mindestanforderungen für eine artgerechte Haltung festlegt. Für bestimmte Bereiche oder Sonderfälle können Ausnahmen gelten, wenn andere gesetzliche Regelungen Vorrang haben.
§ 2 TierSchHuV – Allgemeine Anforderungen an das Halten
Hunde müssen ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend gehalten werden. Der Halter ist verpflichtet, dem Hund ausreichend Bewegung im Freien, regelmäßigen Kontakt zu Menschen sowie Beschäftigungsmöglichkeiten zu bieten. Außerdem müssen Hunde genügend Ruheplätze, frisches Wasser und geeignetes Futter erhalten.
Die Haltung darf weder Schmerzen noch Leiden oder Schäden verursachen. Hunde dürfen nicht dauerhaft isoliert oder in ihrer Bewegungsfreiheit unangemessen eingeschränkt werden. Ziel des Paragraphen ist eine tiergerechte und verantwortungsvolle Hundehaltung.
§ 3 TierSchHuV – Anforderungen an das Halten beim Züchten
Der Paragraph regelt die Anforderungen an die Haltung von Hunden in der Zucht. Zuchthunde und Welpen müssen artgerecht untergebracht, versorgt und betreut werden. Besonders wichtig ist, dass Welpen ausreichend Sozialkontakt zu Menschen, Muttertier und Wurfgeschwistern erhalten.
Die Aufzucht muss so erfolgen, dass die körperliche und soziale Entwicklung der Hunde gefördert wird. Außerdem müssen die Tiere vor Schmerzen, Leiden und gesundheitlichen Schäden geschützt werden.
§ 4 TierSchHuV – Anforderungen an das Halten im Freien
Wer Hunde dauerhaft oder regelmäßig im Freien hält, muss für einen geeigneten Schutz vor Witterung sorgen. Dazu gehören eine wärmegedämmte und trockene Schutzhütte sowie ein geschützter Liegeplatz.
Die Unterbringung muss den Hund vor Hitze, Kälte, Nässe und Zugluft schützen. Außerdem muss genügend Bewegungsfreiheit vorhanden sein, damit der Hund sich artgerecht verhalten kann. Die Haltung im Freien darf weder die Gesundheit noch das Wohlbefinden des Hundes beeinträchtigen.
§ 5 TierSchHuV – Anforderungen an das Halten in Räumen und Raumeinheiten
Wer Hunde in Innenräumen hält, muss sicherstellen, dass die Räume ausreichend groß, belüftet, beleuchtet und sauber sind. Die Unterbringung muss dem Hund genügend Bewegungsfreiheit sowie einen trockenen und angenehmen Liegeplatz bieten.
Die Räume dürfen die Gesundheit oder das Wohlbefinden des Hundes nicht beeinträchtigen. Außerdem müssen Temperatur, Luftqualität und Lichtverhältnisse so gestaltet sein, dass eine artgerechte Haltung gewährleistet ist.
§ 6 TierSchHuV – Anforderungen an die Zwingerhaltung
Der Paragraph legt Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden in Zwingern fest. Zwinger müssen ausreichend groß sein und so gestaltet werden, dass sich die Hunde artgerecht bewegen können. Sie müssen trocken, sauber und sicher sein sowie Schutz vor Witterung bieten.
Außerdem müssen Hunde täglich ausreichend Auslauf außerhalb des Zwingers erhalten und regelmäßig Kontakt zu Menschen oder anderen Hunden haben. Eine dauerhafte isolierte Haltung im Zwinger ist nicht erlaubt.
§ 7 TierSchHuV – Anbindehaltung
Die dauerhafte Anbindehaltung von Hunden ist grundsätzlich verboten. Hunde dürfen nicht ständig an einer Kette, einem Seil oder einer ähnlichen Vorrichtung gehalten werden.
Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen ist eine vorübergehende Anbindung erlaubt, und auch dann nur unter Bedingungen, die dem Hund ausreichend Bewegungsfreiheit, Schutz vor Verletzungen und regelmäßigen Auslauf ermöglichen. Ziel ist es, die Bewegungsfreiheit und das Sozialverhalten der Hunde zu schützen.
§ 8 TierSchHuV – Fütterung, Pflege und Betreuung
Hunde müssen artgerecht gefüttert und jederzeit mit geeignetem Trinkwasser versorgt werden. Die Futtermenge und -art müssen dem Alter, Gesundheitszustand und Bedarf des Hundes entsprechen.
Außerdem sind regelmäßige Pflege und Kontrolle der Gesundheit vorgeschrieben. Dazu gehört auch, dass Krankheiten oder Verletzungen rechtzeitig erkannt und behandelt werden. Die Betreuung muss sicherstellen, dass das Wohlbefinden des Hundes jederzeit gewährleistet ist.
§ 9 TierSchHuV – Ausnahmen für vorübergehendes Halten
Der Paragraph regelt, dass in bestimmten kurzfristigen oder besonderen Situationen von einzelnen Anforderungen der Verordnung abgewichen werden kann. Solche Ausnahmen gelten nur vorübergehend und unter der Voraussetzung, dass das Wohl des Hundes weiterhin gewährleistet bleibt.
Auch bei zeitlich begrenzter Haltung müssen grundlegende Bedürfnisse wie Versorgung, Sicherheit und Schutz vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erfüllt werden. Ziel ist es, flexible Lösungen in Ausnahmefällen zu ermöglichen, ohne den Tierschutz zu gefährden.
§ 10 TierSchHuV – Ausstellungsverbot
Der Paragraph verbietet, Hunde auf Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen zu zeigen, wenn sie sichtbare Merkmale einer Qualzucht oder tierschutzwidrige Körperveränderungen aufweisen. Dazu gehören insbesondere gesundheitlich belastende Zuchtmerkmale, die mit Schmerzen, Leiden oder Einschränkungen verbunden sind.
Ziel ist es, die Zucht und Verbreitung solcher Merkmale nicht zu fördern und den Tierschutz auch im öffentlichen Präsentationsbereich sicherzustellen.
§ 11 TierSchHuV – (aufgehoben)
§ 11 der Tierschutz-Hundeverordnung ist nicht mehr in Kraft. Er wurde aufgehoben und enthält daher keine gültigen Regelungen mehr.
Frühere Inhalte dieses Paragraphen spielen für die aktuelle Rechtslage keine Rolle mehr.
§ 12 TierSchHuV – Ordnungswidrigkeiten
Der Paragraph legt fest, welche Verstöße gegen die Tierschutz-Hundeverordnung als Ordnungswidrigkeiten gelten. Wer gegen die vorgeschriebenen Haltungs-, Pflege- oder Zuchtbedingungen verstößt, handelt rechtswidrig.
Solche Verstöße können mit Bußgeldern geahndet werden. Damit stellt der Paragraph sicher, dass die Regeln der Verordnung auch durchgesetzt werden können.
§ 13 TierSchHuV – Übergangs- und Anwendungsbestimmungen
Der Paragraph regelt, wie die Vorschriften der Verordnung in der Praxis angewendet werden und ob bzw. wie lange Übergangsfristen gelten. Er stellt sicher, dass Halter und Züchter Zeit haben, sich an neue Anforderungen anzupassen.
Außerdem kann er festlegen, in welchen Fällen bestimmte Regelungen vorübergehend nicht oder nur eingeschränkt gelten. Ziel ist eine rechtssichere und praktikable Umsetzung der Verordnung.
§ 14 TierSchHuV – Inkrafttreten
Der Paragraph regelt, ab wann die Tierschutz-Hundeverordnung gültig ist. Er bestimmt außerdem, welche früheren Regelungen durch die Verordnung ersetzt oder aufgehoben werden.
Damit schafft er die rechtliche Grundlage dafür, dass die Vorgaben verbindlich angewendet werden können.
Die folgenden Abschnitte schlüsseln die Kernparagrafen und deren konkrete rechtliche Bedeutung für den Alltag auf
Die
Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) regelt die Hundehaltung in Deutschland bis ins kleinste Detail. Sie unterscheidet strikt zwischen der Haltung in Räumen, im Freien (Zwinger) und der Zucht.
📋 Allgemeine Anforderungen an das Halten (§ 2)
Dieser Paragraf bildet das Fundament für jede private und gewerbliche Hundehaltung.
- Umgang und Betreuung: Eine Betreuungsperson muss sich mehrmals täglich für längere Zeit direkt mit dem Hund beschäftigen. Welpen müssen im ersten Lebensmonat mindestens 4 Stunden täglich menschlichen Kontakt haben.
- Auslauf im Detail: Jeder Hund braucht mindestens zweimal täglich Auslauf außerhalb von Zwingern oder Gebäuden. Die Gesamtdauer muss mindestens 60 Minuten betragen. Reine Gartenhaltung entbindet nicht von der Pflicht, außerhalb des Grundstücks spazieren zu gehen.
- Sozialkontakt: Hunde dürfen nicht isoliert gehalten werden. Sie müssen regelmäßigen Kontakt zu anderen Hunden haben, es sei denn, dies ist aus gesundheitlichen Gründen oder wegen akuter Aggressivität unmöglich.
🏠 Haltung in Räumen (§ 5)
Wenn Hunde in Wohnungen, Zimmern oder gewerblichen Innenanlagen gehalten werden, gelten strikte bauliche Vorgaben.
- Lichtverhältnisse: Die Räume müssen ausreichend natürliches Tageslicht erhalten. Die Fensterfläche muss im Verhältnis zur Bodenfläche angemessen sein (Richtwert: mindestens 1/8 der Bodenfläche). künstliches Licht als Ersatz ist unzulässig.
- Außenklima und Sicht: Hunde müssen eine freie Sichtachse nach draußen haben (Blick aus dem Fenster auf Augenhöhe des Hundes). Die Räume müssen ausreichend belüftbar und beheizbar sein.
- Anbindung in Räumen: Hunde dürfen in Innenräumen
niemals angebunden werden – auch nicht vorübergehend.
🌲 Haltung im Freien und in Zwingern (§ 4 & § 6)
Die Zwingerhaltung ist an extrem strenge Mindestmaße und Schutzvorrichtungen gebunden. Die Mindestbodenfläche berechnet sich exakt nach der Widerristhöhe des Hundes:
Widerristhöhe in Zentimeter
Mindestbodenfläche in Quadratmeter
bis zu 50 = 6
von 50 bis 65 = 8
größer 65 = 10
- Zusatzflächen bei Gruppenhaltung: Für jeden weiteren Hund, der im selben Zwinger gehalten wird, müssen mindestens 50 % der oben berechneten Mindestfläche zusätzlich zur Verfügung stehen. Eine Hündin mit Welpen bis zu einem Alter von 8 Wochen zählt als ein Hund.
- Die Schutzhütte: Sie muss aus wärmedämmendem, gesundheitsunschädlichem Material bestehen. Sie muss so beschaffen sein, dass der Hund sie durch seine eigene Körperwärme warmhalten kann. Drinnen muss eine trockene, weiche Liegefläche vorhanden sein.
- Der Liegeplatz im Freien: Außerhalb der Hütte muss ein wärmegedämmter Liegeplatz im Schatten vorhanden sein.
- Einsicht: Mindestens eine Seite des Zwingers muss dem Hund freie Sicht nach außen bieten.
🧬 Anforderungen an die Hundezucht (§ 3 & § 11)
Die Verordnung schützt gezielt Zuchthündinnen und Welpen vor Ausbeutung und Verhaltensschäden.
- Betreuungsschlüssel: Eine gewerbliche oder professionelle Betreuungsperson darf maximal 3 Hündinnen mit Welpen gleichzeitig betreuen. Das stellt sicher, dass genug Zeit für die Sozialisierung der Welpen bleibt.
- Trennungsalter: Welpen dürfen erst im Alter von über 8 Wochen von der Mutter getrennt werden. Ausnahme sind tierärztliche Notfälle.
- Wurfkiste: Für die Hündin muss eine separate, ruhige Wurfkiste bereitgestellt werden. Die Umgebungstemperatur im Aufzuchtbereich muss regulierbar sein.
🚫 Verbote beim Training und Ausstellungsverbot (§ 2 & § 10)
Hier wurden in den letzten Jahren die strengsten Verschärfungen eingeführt.
- Stachelhalsband-Verbot: Die Verwendung von Stachelhalsbändern, Korallenhalsbändern oder anderen Erziehungshilfen, die dem Hund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen (wie auch Teletakt-/Stromgeräte), ist absolut verboten. Das gilt für die Erziehung, den Sport und den Alltag.
- Ausstellungsverbot für Qualzuchten: Hunde, die Merkmale von Qualzucht aufweisen (z. B. Atemnot durch Brachyzephalie wie bei Mops/Französischer Bulldogge oder fehlende Ruten), dürfen nicht mehr auf Ausstellungen, Messen oder Sportprüfungen gezeigt werden. Dieses Verbot betrifft auch Hunde, die im Ausland kupiert (Ohren/Rute abgeschnitten) wurden.



